Leistungen · 22. März 2024
Die bisherige Verordnung bleibt bis auf Weiteres gültig! Somit ist das Entzünden des Osterfeuers, sofern nicht gesetzliche Vorgaben wie Brauchtumsfeuerverordnung, Luftreinhalteverordnung etc. dagegensprechen, ausschließlich am Karsamstag (30. März 2024) von 15:00 Uhr bis Ostersonntag 03:00 Uhr zulässig. Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag" (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig. Landesfeuerwehrkommandant LBD Reinhard Leichtfried ruft zu besonderer...